StVO-Novelle
Neue Regeln und härtere Strafen
Seit dem 28. April 2020 gilt die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – was sich jetzt insbesondere für Radler*innen, E-Autos und Carsharing ändert.
Sicherer Straßenverkehr für alle
Eines der Hauptziele der sogenannten „StVO-Novelle“ des Bundesverkehrsministeriums ist es, den Straßenverkehr für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen sicherer zu gestalten. Dazu gehört auch ein höheres Bußgeld für Fahrradfahrende, wenn sie unerlaubt oder entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf dem Gehweg fahren. Künftig werden hierfür mindestens 55 Euro fällig. Bei einer Unfallfolge können es allerdings auch bis zu 100 Euro werden. Das gilt übrigens auch für die Benutzung von E-Scootern.
Der grüne Pfeil für Radler
Trotz roter Ampel abzubiegen, ist mit dem grünen Pfeil möglich. Allerdings nur, wenn dabei niemand gefährdet wird. Das gilt ab jetzt auch für alle, die mit dem Rad unterwegs sind. Zudem soll ein eigenes Grünpfeilschild nur für Fahrradfahrer*innen eingeführt werden.
Schnell mit dem Rad von A nach B
Der sogenannte „Radschnellweg“ kommt. Das sind breite und möglichst vom Autoverkehr getrennte Wege, auf denen auch längere Strecken zügig mit dem Fahrrad gefahren werden. Sie sollen das Fahrradfahren insbesondere für Pendler*innen attraktiver machen.
Ganze Fahrradzonen möglich
Fahrradstraßen gibt es schon, jetzt werden sie um „Fahrradzonen“ ergänzt. Das sind dann größere Bereiche, bei denen die Regeln der Fahrradstraßen gelten. Grundsätzlich dürfen sie nur von Fahrrädern befahren werden, ausgenommen wenn ein Zusatzschild noch andere Fahrzeuge freigibt. Sind Autos freigegeben, müssen sie hinter den Radfahrer*innen zurückbleiben und dürfen maximal 30 km/h fahren.
Neues zum Lastenrad
Beim Lastenrad ändert sich auch so einiges. Ab sofort dürfen Fahrer*innen eine weitere Person transportieren, wenn das Rad zur Personenbeförderung geeignet und gebaut ist. Bisher galt das nur für Kinder bis sieben Jahren. Des Weiteren werden künftig Park- und Ladeflächen speziell für Lastenräder ausgewiesen. Dafür hat das Lastenrad jetzt sogar ein eigenes Symbol bekommen.
Nebeneinander statt Hintereinander
Radler*innen müssen hinter einander fahren? Damit ist jetzt Schluss. Mit der StVO-Novelle ist es ausdrücklich erlaubt, zu zweit nebeneinander zu fahren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der restliche Verkehr nicht behindert wird. Solange aber genügend Platz zum Überholen ist, liegt keine Behinderung vor.
Klarer Mindestabstand und Überholverbot
Auch ein neuer Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden, Fußgänger*innen und E-Scooter-Fahrenden wurde mit der neuen StVO festgelegt. Statt wie früher nur „ausreichend“ Abstand zu halten, müssen Autofahrer*innen jetzt innerorts 1,5 Meter und außerorts 2 Meter Abstand halten.
Dazu passend gibt es auch ein neues Schild, dass ein Überholverbot von Zweirädern anzeigt.
Parkverbot vor Kreuzungen
Um den Straßenverkehr für alle sicherer zu gestalten, sollen abbiegende Fahrradfahrer*innen besser erkannt werden. Daher darf ab jetzt im Abstand von 8 Metern zu Kreuzungen nicht geparkt werden.
Schrittgeschwindigkeit für LKWs
Ein weiterer Punkt für Sicherheit. Um Unfälle zu vermeiden, dürfen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ab jetzt innerorts nur noch in Schrittgeschwindigkeit abbiegen. Bei einem Verstoß winken 70 Euro Bußgeld, sowie ein Eintrag in das Fahreignungsregister.
Temposünder aufgepasst!
Auch bei den Autofahrer*innen hat sich so einiges getan. Hauptpunkt hierbei sind wohl die verschärften Strafen bei Tempoverstößen. Der Automobilclub ADAC hat das in einer Grafik veranschaulicht.
Ein einmonatiges Fahrverbot gibt es innerorts jetzt bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h. Außerorts ist die Lage etwas komplizierter, da ist der Schein für einen Monat weg, wenn entweder einmal mehr als 31km/h, oder zweimal innerhalb eines Jahres mehr als 26km/h zu schnell gefahren wurde.
Hohe Strafen bei Behinderung der Rettungsgasse
Wer eine Rettungsgasse behindert, der wird künftig härter bestraft und ein Bußgeld von mindestens 200 Euro wird fällig. Noch härter trifft es allerdings diejenigen, die durch eine Rettungsgasse fahren oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen. Das wird ab jetzt mit mindestens 240 Euro, zwei Punkten ins Flensburg und einem Monat Fahrverbot bestraft.
Die zweite Reihe wird teurer
Wer kurz mal in der zweiten Reihe angehalten hat, beispielsweise um jemanden rauszulassen, oder um schnell etwas ein- und auszuladen, der kam bisher mit 15 Euro recht günstig davon. Künftig wird das aber deutlich teurer. Mindestens 55 Euro, bei Behinderung von Verkehrsteilnehmern sogar 70 Euro und ein Punkt in Flensburg, werden hier fällig.
Genauso teuer: das Parken auf Geh- und Radwegen, sowie das Halten auf Schutzstreifen. Auch hier gilt, bei Behinderungen erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister kommt dazu.
Achtung: Nur für E-Autos
Teuer wird es auch, wenn ohne Berechtigung auf einem Parkplatz für Elektroautos geparkt wird. Das wurde jetzt als neuer Tatbestand eingeführt und wird mit einem Verwarngeld von 55 Euro geahndet.
Parkplätze für Carsharing
Mit einem Carsharing-Fahrzeug einen Parkplatz zu finden soll Nutzer*innen leichter gemacht werden. Möglich wird das durch einen Ausweis für Carsharing-Fahrzeuge, der hinter die Windschutzscheibe gelegt werden muss und das neue Symbol „bevorrechtigtes Parken.“ Aber Achtung, diese Regelung gilt nur für professionelle Anbieter und nicht für privates Carsharing!
Blitzerapp adé!
Was bisher eine juristische Grauzone war, ist jetzt ganz klar geregelt. Blitzer-Apps, die Autofahrer*innen vor Blitzern warnen, sind verboten. Wer dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Einige der neuen Schilder werden sicher auch bald zum Münchener Stadtbild gehören.